Satzung des
„Fördervereins zur Unterstützung der
Altenpflege auf Amrum“
§ 1 ‑ Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein zur Unterstützung der Altenpflege auf Amrum“, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach seiner Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nebel auf Amrum.
§ 2 ‑ Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenpflege- und hilfe auf der Insel Amrum, vornehmlich in einer zeitgemäßen Pflegeeinrichtung auf Amrum. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung der Amrumer Altenpflege Wohngemeinschaft.
(5) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
1. Mitgliederbeiträge,
2. Geld- und Sachspenden,
3. Beihilfen und Zuschüsse,
4. sonstige Zuwendungen.
§ 3 ‑ Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche, juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch
schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei
eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von
mindestens 4 Wochen nicht gezahlt hat;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend
verstoßen hat;
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Auschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied per Einwurf/Einschreiben zuzusenden an die letzte dem Verein bekannt gemachte Anschrift des Mitglieds.
Gegen den Ausschließungbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung die Berufung zur Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 4 ‑ Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jährlichen Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 5 ‑ Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereins.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellv. Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung findet auf Amrum statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tages.
(4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Art der Abstimmung beschließen, solange kein anwesendes Mitglied auf der geheimen Wahl besteht.
(6) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im Fall der Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Für die Wahl des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung einem Mitglied übertragen.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten. Die Niederschrift muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/-in,
- dem/der Schriftführer/-in,
- dem/der Beisitzer/-in.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung des Haushaltsplans und dessen Durchführung, Kassenführung, Erstellung eines Jahresberichts;
e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten;
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
g) Beschlussfassung über Fördermaßnahmen.
(4) Der Vorstand soll sich bei seiner Tätigkeit fachkundiger Hilfe bedienen etwa durch Mithilfe des Vertreters des Amrumer Zweckverbandes für Sicherheit und Soziales, eines Vertreters der Bewohner der Einrichtung, eines Vertreters des Pflegepersonals und eines Vertreters des Trägers der Einrichtung. Der Vorstand kann solche Vertreter als Gäste zu seinen Sitzungen und den Mitgliederversammlungen laden. Ihnen ist das Wort zu erteilen, Stimmrecht haben diese Vertreter nicht.
(5) Der Vorstand tritt mindestens ein Mal im Jahr zusammen. Sitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen. Die Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sitzungsleiter ist der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich.
§ 8 - Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; verbleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so hat eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen nach Ausscheiden stattzufinden. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 - Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins einschließlich der Belege und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.
§ 10 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 - Satzungsänderung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über eine Änderung der Satzung beschließt nur die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 12 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung mit einer Frist von 8 Wochen entsprechend den obigen Regelungen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rotary Club Amrum mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 31.07.2019 errichtet.
Nebel, den 31.07.2019